Den Vertrag mit der Agentur kündigen
Die Betreuung läuft, aber die Agentur nicht: Anrufe bleiben unbeantwortet, versprochene Wechsel finden nicht statt, Rechnungen stimmen nicht. Viele Familien halten trotzdem fest – aus Sorge, dann ganz ohne Betreuung dazustehen. Diese Sorge ist verständlich und meist unbegründet.
Zuerst: Welchen Vertrag haben Sie?
Das entscheidet alles Weitere. In der Regel gibt es zwei getrennte Verträge:
- Den Vermittlungsvertrag mit der deutschen Agentur – sie sucht die Kraft aus, organisiert Wechsel und ist Ihr Ansprechpartner.
- Den Dienstleistungsvertrag mit dem ausländischen Entsendeunternehmen, das die Betreuungskraft beschäftigt.
Beide können unterschiedliche Kündigungsfristen haben. Prüfen Sie beide, bevor Sie kündigen – sonst kündigen Sie den falschen.
Es gibt keine gesetzliche Standardfrist für solche Verträge. Üblich und akzeptabel sind zwei bis vier Wochen. Wer eine Bindung von drei Monaten oder länger verlangt, ohne dass ein Wechsel der Kraft möglich ist, arbeitet zu Ihren Lasten.
Auf § 627 BGB (jederzeitige Kündigung bei Vertrauensverhältnissen) sollten Sie sich nicht blind verlassen: Die Vorschrift greift nicht, wenn ein dauerndes Dienstverhältnis mit festen Bezügen vorliegt – und genau das ist bei laufenden Betreuungsverträgen häufig der Fall. Ob sie anwendbar ist, hängt vom Einzelfall ab.
Klauseln, die typischerweise unwirksam sind
- Automatische Verlängerung um ein volles Jahr bei versäumter Kündigung. In Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist eine so lange Bindung regelmäßig unangemessen.
- Vermittlungsgebühr auch bei Nichterfüllung. Wenn keine Kraft gestellt wird, ist die Leistung nicht erbracht.
- Pauschale Vertragsstrafen ohne Bezug zum tatsächlichen Schaden.
- Verbot, die Betreuungskraft später direkt zu beschäftigen, zeitlich unbegrenzt. Eine Sperre für einige Monate kann zulässig sein, eine dauerhafte nicht.
- Ausschluss jeder Haftung der Agentur.
Ob eine konkrete Klausel wirksam ist, lässt sich nur am Vertrag beurteilen. Die Verbraucherzentrale prüft solche Verträge für wenig Geld – das lohnt vor jedem Streit.
Wann Sie sofort kündigen können
Bei einem wichtigen Grund (§ 314 BGB) ist eine fristlose Kündigung möglich. Dafür muss die Fortsetzung unzumutbar sein. Als solche Gründe kommen in Betracht:
- Keine A1-Bescheinigung oder Weigerung, sie vorzulegen. Damit steht die Legalität der gesamten Beschäftigung infrage – siehe A1-Bescheinigung.
- Mindestlohn wird erkennbar unterschritten oder Arbeitszeiten werden systematisch verletzt.
- Keine Ersatzkraft nach Ausfall, über Tage hinweg.
- Grobe Pflichtverletzungen gegenüber der betreuten Person.
In der Regel müssen Sie vorher abmahnen: schriftlich, mit konkretem Mangel und einer Frist zur Abhilfe. Nur bei schweren Vorfällen entfällt das.
- Dokumentieren. Datum, Vorfall, wen Sie erreicht haben und was zugesagt wurde. Ohne Notizen steht später Aussage gegen Aussage.
- Schriftlich rügen, per E-Mail genügt. Frist setzen, zwei Wochen sind üblich.
- Kündigung schriftlich, per Einschreiben oder E-Mail mit Lesebestätigung. Datum, Vertragsnummer, gewünschtes Vertragsende.
- Zahlungen prüfen: Laufende Rechnungen bis zum Vertragsende sind zu zahlen. Bereits gezahlte Vorauszahlungen für die Zeit danach fordern Sie zurück.
Die Lücke vermeiden
Der wichtigste praktische Punkt: Kündigen Sie nicht, bevor die Anschlusslösung steht. Sonst stehen Sie ohne Betreuung da, und der Druck führt zur nächsten schlechten Entscheidung.
- Erst mit einer neuen Agentur sprechen, Termin für den Beginn festlegen.
- Dann kündigen, mit Wirkung zum passenden Datum.
- Für Übergangstage die Verhinderungspflege einsetzen – 3.539 Euro im Jahr ab Pflegegrad 2, auch stundenweise abrufbar.
- Bei längeren Lücken kommt Kurzzeitpflege in Betracht.
Sie kann für den Konflikt mit der Agentur nichts. Wenn die Zusammenarbeit gut war, fragen Sie die neue Agentur, ob eine Übernahme möglich ist – manche Vermittler arbeiten mit denselben Entsendeunternehmen. Ein direktes Anwerben kann allerdings gegen eine Vertragsklausel verstoßen; klären Sie das vorher, statt es stillschweigend zu tun.
Woran Sie beim nächsten Mal eine bessere Agentur erkennen, steht in der Checkliste zur Agenturauswahl. Wenn nicht die Agentur, sondern die Person das Problem ist, hilft Wenn die Betreuungskraft nicht passt.
Allgemeine Information, keine Beratung im Einzelfall. Dieser Beitrag beschreibt die Rechtslage und die übliche Praxis. Was in Ihrem Fall gilt, hängt vom konkreten Vertrag mit Agentur und Entsendeunternehmen ab sowie vom Bescheid Ihrer Pflegekasse. Bei arbeits- oder sozialversicherungsrechtlichen Zweifeln fragen Sie eine Fachanwältin oder einen Fachanwalt – ein Ratgebertext kann das nicht leisten. Beträge und Fristen ändern sich; maßgeblich ist der angegebene Stand.
Verfasst von Andrzej Miac (Verantwortlicher Redakteur), zuletzt geprüft am 30. August 2026. Vermittelt seit Jahren Betreuungskräfte aus Polen an Familien im Rheinland und kennt Entsendung, Vertragspraxis und Alltag der Rundumbetreuung aus erster Hand. Wie wir arbeiten, prüfen und womit wir Geld verdienen, steht auf der Redaktionsseite. Einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns – wir korrigieren ihn.